Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers,
Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und/oder fachliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
die Art der beantragten Akkreditierung,
das angestrebte Fachgebiet, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird,
die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sein sollen,
Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis,
ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen und
das Qualitätssicherungshandbuch.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch nicht nachgewiesen werden. Diesfalls gilt § 10 GewO 1973 für alle Gesellschaftsformen.Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch nicht nachgewiesen werden. Diesfalls gilt Paragraph 10, GewO 1973 für alle Gesellschaftsformen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen Genüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078664
Alte Dokumentnummer
N5199222014J